Mischbereifung erlaubt?

  • Die Frage kam heute von einem Arbeitskollegen.
    Ich fahre Momentan vorne einen BT45 und hinten einen K60 Scout.
    Hat mich eigentlich nie interessiert, hab ich früher immer so gemacht. Aber ist das rechtlich OK?
    Was mich zu einer weiteren Frage führt: Muss ich den Scout eintragen lassen?
    In meinen Papieren steht nur ne Reifengröße und die stimmt ja.


    Gruß M.

    Dat is en dampfmaschin


    Nach 30 Jahren hat die Horex endlich gewonnen :yl:

  • Meinem TÜVler ist das egal. Vorne Me11 hinten BT 45, vorne Mita hinten BT 45, hat er alles nicht bemängelt.

  • Nach meinem Kenntnisstand musst du keine Reifen eintragen lassen.
    ... und ohne eingetragene Reifenmarke darfst Du deine genannte Mischbereifung fahren.


    Ich hab mich bei der SR immer gefreut, dass ich nur die Reifengrösse eingetragen haben und nicht mehr.


    Gruss Ralf

  • Hi


    Meine Information ist:
    Man sollte schon die gleichen Reifensorte haben.
    Außer das Motorrad ist so alt, dass das nicht mehr möglich ist.
    Bei meiner XT kann ich das bedenkenlos tun. Da wird nur auf die Reifengröße geschaut. Aber wie es mit der SR ist, weiß ich nicht. Dafür habe ich diese noch nicht so lange.


    LG
    Kirsten

  • Mischbereifung nennt man eigentlich mehr gemischte Radial- mit Diagonalbereifung. Die ist nur dann statthaft, wenns der Hersteller erlaubt hat. Also nur sehr selten.
    Man darf, wenn nicht spezielles eingetragen ist, also schon hinten glatt und vorne Stolle fahren, aber es macht nicht immer Spaß. Vorne glatt und hinten Stolle hingegen ist manchmal ganz lustig.


    Gruß
    Hans

  • Hi Hans


    So ähnlich habe ich es jetzt.
    Sanftes Vorderrad Sahara und Mefo 99 hinten.
    Früher war ich Fan vom Sahara-Reifen.
    Dann den Heidenau K60 ausprobiert. Für mich (!!!) größter Schei..
    Dann den Mefo. Bin begeistert.
    Kommt mir nächstes Jahr vorne auch drauf. Dann habe ich sogar ein passendes Paar. :369:


    LG
    Kirsten

  • Ich hatte beim letzten TÜV Termin überraschenderweise eine sehr intensive Diskussion über „Mischbereifung“ bzw. die Nutzung von unterschiedlichen Reifenmarken.
    Fahre auf der 48T hinten Heidenau, vorne Bridgestone in den vorgeschriebenen Größen.
    Mein Kenntnisstand war, dass dies zulässig ist, weil im Fahrzeugschein keine Bindung an Reifenmarken angegeben ist.


    Der TÜV Ingenieur sah dies jedoch anders.


    Im Unbedenklichkeitsschreiben von Bridgestone steht in der Überschrift der vorletzten Spalte:
    „Serienbereifung gem. ABE“
    In der dazugehörigen Spalte steht ausdrücklich „Ohne Markenbindung“!


    In der Überschrift der letzten Spalte steht aber:
    „Alternative Bereifung (nur in den angegebenen Paarungen)“
    In der dazugehörigen Spalte steht dann:
    „Hersteller Bridgestone:
    v. 3.50 - ….
    h. 4.00 - „


    Es folgen eine Reihe von zulässigen Reifenpaarungen.


    Der Ingenieur hat dies so interpretiert, dass Bridgestone Reifen somit nur paarweise montiert werden dürfen. Mit der Montage eines Bridgestone Reifens wird somit eine Markenbindung indirekt durch die Hintertür eingeführt.


    Bei Heidenau habe ich in der Serviceinformation keinen Hinweis hinsichtlich „Alternative Bereifung (nur in den angegebenen Paarungen)“ gefunden.


    Das ist natürlich eine Rechtsauslegung, über die sich jetzt lange streiten lässt. Der Ingenieur hat mir sogar freundlicherweise das Bridgestone Gutachten ausgedruckt (ohne Aufpreis!). Hatte meins zu Hause gelassen, weil da zuvor nie jemand sehen wollte...


    Den genauen Wortlaut der Gutachten anderer Reifenmarken kenne ich nicht.
    Jedenfalls ist aus der Formulierung nachvollziehbar, dass bei Bridgestone eine Mischbereifung nicht zulässig ist.


    Hab am Ende dann doch die Plakette erhalten mit der Auflage, möglichst bald die Mischbereifung zu beenden. :314:


    Also, Augen auf beim Reifenkauf bzw. bei der Wahl des TÜV- Prüfers....


    Beste Grüße


    Christian

  • Soweit ich das verstanden habe brauchts, wenn keine Reifenbindung eingetragen ist keine Freigabe. Sondern rein die Reifengröße+ Index ist ausschlaggebend.

  • Eigentlich bricht schon seit 20 Jahren EU-Recht deutsches Recht in der Reifenfrage und demnach darf man kreuz und quer aufziehen, was man will.
    Einzige Ausnahme: Radial- und Diagonalbereifung immer auf einer Achse gleich.


    Allerdings interessieren sich viele Prüfstellen und manchmal auch Ämter nicht für das höherrangige EU-Recht, wenn es um die Motorradreifenfrage geht - da steht man dann als Betroffener hilflos da.


    Gruß,
    Nobby

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    Better Motörhead than dead!

  • Mein Kenntnisstand ist auch der, dass eine Reifenbindung laut Gesetz in den Papieren seit einigen Jahren nicht mehr gültig ist.
    Das gilt allerdings NICHT für Moppetts !!


    :446:

  • Zitat aus dem Link zum IfZ:


    "Seit dem Jahr 2000 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS; heute: BMVI) auf Anraten der europäischen Kommission die generelle Möglichkeit der allgemeinen Reifenfabrikatsbindung gemäß der Richtlinie 92/23 EWG aufgehoben. Diese Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Hier sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Reifenfabrikatsbindungen nur noch als Empfehlung zu sehen."


    Und jetzt kommt´s: Motorräder sind Kraftfahrzeuge.

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    Better Motörhead than dead!

  • Stimmt schon, aber man sollte auch die nächsten Absätze lesen.

  • Zitat

    Original von ralfi
    Wenn alles kreuz und quer erlaubt sein soll, wozu dienen dann die Freigaben der Hersteller?



    Wenn sie etwas als nichtexistent betrachten (hier: EU-Regelung), können sie natürlich immer so weiter machen wie bisher.

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    Better Motörhead than dead!

  • Bei der BMW R75/6 meines Vaters steht für hinten 4.00-18 im Schein. Da haben wir dann eines Tages vom alten Metzeler zu einem BT 45 gewechselt, alles in 4.00-18. Und siehe da: der BT45 hat an der Schwinge geschliffen, da war nichts zu machen. Ein blöderweise erst dann getätigter Blick in eine etwaige Unbedenklichkeitsbescheinigung offenbarte, dass Bridgestone den BT hier nur in 110/90-18 vorsieht. Dumm gelaufen.


    Ich find die Diskussion hier zwar ganz interessant, aber wie bei allem, was nicht 100%ig den gängigen Papieren entspricht, werden sich immer solche Prüfer finden, denen es egal ist und solche, die einen Terz mit findigen Begründungen veranstalten. Da ist dann auch nichts zu machen.


    Gruß Maddin

  • @ barnix: :314: für den Link, sehr hilfreich.


    Zitat: "Sachstand ist also eine gültige Reifenfabrikatsbindung für Motorräder, wenn in den Fahrzeugpapieren Eintragungen zu Reifenfabrikaten vorhanden sind."


    Jetzt hat die SR ja keine Markenbindung, so dass eine Frage bleibt: welche Reifenmarken kann ich ohne zusätzliche Freigabe montieren?


    Oder hat mittlerweile jede Reifenmarken ihre eigenen Freigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung?


    Wenn ich also einen Bridgestone montiere, kann ich das lt. Bridgestone Freigabe nur paarweise tun.
    Bei der Heidenau Freigabe scheint das nicht zwingend notwendig zu sein.


    Danke für weitere Erleuchtung


    Christian


    PS: Gut, dass mein Bridgestone Vorderreifen eh zu alt ist...

  • Maddin


    das Problem hatte ich an meiner /6 auch, es gibt aber orginal eine kleine Distanzhülse die rechts in der Radnabe steckt, die gibt es auch etwas breiter...


    BMW Ersatzteilnr.: 36 31 2301737


    Die serienmäßige Druckhülse (Höhe =9,2 mm) zwischen Kardanantrieb und Hinterrad, muß
    ausgetauscht werden (Höhe= 10,7mm) Eine Kontrolle kann über das Messen des Abstandes
    zwischen Hinterrad und Kardangehäuse erfolgen (Abstand beim Prüffahrzeug 3,5 mm)


    Hab das als Teilegutachten von Bridgestone, die Hülse haben wir selbst gedreht....


    Jack...

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.


    Albert Einstein.

    Einmal editiert, zuletzt von Jack ()

  • Zurück zur Mischbereifung:


    Ich kenne das Wort nur in Verbindung von Diagonal- und Radialreifen beim PKW. Das sind unterschiedliche Reifenarten und steht auch so in §36 StVZO. Aber diese Problematik ist ja mittlerweile eigentlich ausgestorben.


    Beim Krad und auch beim PKW sind eigentlich nur die in den Fahrzeugpapieren (alter Fahrzeugbrief oder COC) aufgeführten Reifengrößen mit entsprächenden Geschwindigkeits- und Traglastidizes ausschlaggebend. Die bei einigen Baujahren mit aufgeführten Herstellerangaben, werden meines Wissens nicht mehr berücksichtigt. Es scheint aber noch den ein oder andere (Un-)Sachverständigen zu geben, der sich immernoch nur an die Angaben im Fahrzeugschein hält und keine Rundschreiben seiner Organisation liest.
    Soweit ich mitbekommen habe, werden die Herstellerangaben bei einer Neuausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil 2 teilweise entfernt. Bei einer Umschreibung am besten nachfragen, bevor das Teil bedruckt wird.
    Damit darf ich auch vorne Enduro- und hinten Straßenprofil fahren. Ich darf ja auch Winter- und Sommerreifen auf einer Achse beim PKW fahren. Jeder Reifenhersteller nutzt aus bekannten Gründen natürlich die Aussage, dass die Reifen nur optimal funktionieren, wenn Vorder- und Hinterreifen zueinander passen, spich das gleiche Modell ist.


    Die Freigaben der Hersteller ohne Änderung der Größenangaben dienen auch nur der Gewinnoptimierung.


    Aber wie immer: Zuerst beim Schachverständigen nachfragen und sich bei Bedarf auch die entsprechenden Verordnungen (§§ StVZO) nennen lassen und dann bestellen und anbauen. Die Rechtsabteilungen der Automobilclubs können hier auch hilfreich sein.


    Wie es aber sein kann, dass der eine Hinterreifen aussieht, als ob vom Fahrrad abmontiert und der andere, gleicher Größe nicht in die Schwinge passt, wird aber keiner erklären können.

  • Zitat

    Original von Fahrendumusst
    Wie es aber sein kann, dass der eine Hinterreifen aussieht, als ob vom Fahrrad abmontiert und der andere, gleicher Größe nicht in die Schwinge passt, wird aber keiner erklären können.


    Man könnte versuchen rauszufinden, wie groß die Toleranz bei den Breitenangaben sein darf. Dass der BT45 in 4.00-18 breiter (oder zumindest gleichbreit) ist, wie der 120/90-18, ist zwar Tatsache, sollte aber eigentlich nicht sein dürfen,
    denn 25,4mm x 4= 101,6mm und nicht 116mm :)
    Hans

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