Nochmal zur Sicherheit, bevor was durcheinander purzelt:
In der StVO (StraßenVerkehrsOrdnung) steht drin, daß ein Fahrzeug bei Nicht-Benutzung so zu sichern ist, daß es nur durch Befugte zu benutzen ist.
In der StVZO (StraßenverkehrsZulassungsOrdnung) steht, daß zu diesem Zweck eine geprüfte Schließeinrichtung vorhanden sein muß.
"Geprüft" wird bei der Typ-Zulassung danach, ob die Sicherung mechanisch ausreichend ("stark genug") ist und ob es genügend viele Schlüsselvarianten gibt. Das mit den Schlüsselvarianten wird durch Vorlage eines Schließplans nachgewiesen; das macht der Hersteller.
Ist die Sicherungseinrichtung nicht geprüft, kann eine Behörde eine Ausnahmegenehmigung unter Auflagen erteilen.
Fazit: Bei der Behörde nachfragen, was die denn so haben wollen. Oder so wie gesagt, das Original nachbauen, um den Briefeintrag tilgen zu lassen (das wird bestimmt ein Spaß für die ganzen Familie!)
Ich habe damals versucht, die (vorhandene, aber ungeprüfte) Schließung durch den Tüv nach StVZO-Kriterien prüfen zu lassen (sozusagen Einzelabnahme). Nach etlichen Telefonaten hatte ich jemanden in der Tüv-Hauptverwaltung (damals Hannover), der mir sagte, er wüßte garnicht so genau wie das geht, aber ich müsse auf jeden Fall beglaubigte Schließlisten des Herstellers für meinen Schließzylinder-Typ anliefern - und die würde ich nur in Japan bekommen. Da hab ich dann aufgegeben.
Disclaimer: Das war vor 15 Jahren, vielleicht ist es jetzt ganz anders.
Gruß, Frank-BS, der einfach ein kleines Seilschloß mitnimmt, mit dem man gleichzeitig den Helm anschließen kann und lieber fährt, als auf Tüv-Höfen rumzustehen.