Bitte diese Information auch in der kleinen Kneipe (bin dort nicht angemeldet) und anderen Motorradforen verbreiten:
Es geht um Bürokratie, um Vorschriften.
Normalerweise interessiert das kein Aas; doch leider gibt es bei Rennleitung und TÜVern manchmal auch Korinthenkacker, und da ist es wichtig, daß man zumindest etwas Ahnung von den bürokratischen Vorschriften hat, um evtl. daraus auch Konsequenzen ersehen zu können.
Es geht u.a. wieder ´mal um Ochsenaugen.
Es ist ja bei vielen bekannt, daß mit einer Gesetzeseinführung am 01.01.1987 die hinteren Blinker nicht mehr "an beweglichen Teilen" befestigt sein dürfen.
Bei einer Erstzulassung bis 31.12.1986 genügt also die Eintragung "Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden", weil damit auch die hinteren Blinker mit eingeschlossen sind.
Nun gibt es auch Sachverständige, die "bewegliche Teile" anders auslegen. Danach ist ein Lenker nicht beweglich (obwohl dies ja eigentlich Sinn und Zweck eines Lenkers ist ...), sondern fest auf der Gabel montiert; nur die Gabel ist im Lenkkopf beweglich. Von daher gibt es auch bei Erstzulassungen nach dem 31.12.1986 Eintragungen wie "Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden ohne zusätzliche hintere Blinker" o.ä. Inwieweit diese Gesetzesauslegung des eintragenden Sachverständigen "rechtens" ist, kann ich nicht sagen.
Doch egal wie, sobald keine zusätzlichen hinteren Blinker montiert sind, sind Ochsenaugen nur zulässig, wenn sie Gläser mit nationalem Prüfzeichen und Wellenlinie haben, d.h. die sauteuren originalen Hella-Gläser (die man auch auf Nachbau-Ochsenaugen montieren kann; evtl. muß der Zapfen etwas mit einer Feile bearbeitet werden). Und die gibt es nur in normalem gelb/orange, also nicht "schwarz" o.ä.
Nun ist bis jetzt durch entsprechende Werbung/Beschreibung der Händler die falsche Meinung verbreitet worden, daß man auch mit Gläsern, die eine E-Nummer haben, die zusätzlichen hinteren Blinker weglassen könnte.
Das ist genau so eine Fehlinformation wie die Werbung/Beschreibung der Händler, daß nur-rote Gläser auf einem Hella-Rücklicht mit zwei Soffitten (für Rück- und Bremslicht) zulässig seien.
Tatsächlich ist ein solches nur-rotes Glas für ein Rücklicht mit nur einer Soffitte (also entweder als Brems- oder als Rücklicht, nicht aber für beides), da es nur dafür geprüft ist, was die darauf stehende Prüfnummer besagt.
Da das Hella-Rücklicht mit zwei Soffitten, also für Rück- und Bremslicht, nur mit einem gelb-roten Glas die entsprechende Zulassung hat, darf es nur an Mopeds mit Erstzulassung bis zum 31.12.1982 angebracht werden (auch wenn Händler wie früher Wunderlich oder heute Kedo irgendeinen Zettel beilegen, welcher das Gegenteil behauptet). Mit nur-rotem Glas ist das Hella-Rücklicht mit zwei Soffitten als Rück- und Bremslicht nicht zulässig (auch wenn es in der Praxis zumeist von keinem TÜVer oder Streckenposten moniert wird; aber es geht hier ja auch nur um Korinthenkacker). Das Hella-Rücklicht muß wegen des gelben Bremslichts und damit Abweichung von der Betriebserlaubnis eintragen werden.
Wie bekannt, haben die meisten Nachbau-Ochsenaugen (z.B. von Louis) mit E-Nummer die Bezeichnung "11E" auf den Gläsern. Damit sind sie nur als vordere Blinker zugelassen. Hat jemand solche am Lenker, braucht er hinten zusätzliche Blinker.
Nun werden aber auch (z.B. von Hein Gericke) Nachbau-Ochsenaugen angeboten, auf denen ein Glas die Bezeichnung "11E" und das andere "12E" hat.
Dazu wird fälscherlicherweise vom Händler behauptet, daß diese Ochsenaugen eine Zulassung sowohl als vordere wie auch als hintere Blinker hätten.
Daraus wurde nun in den Foren (z.B. auch hier) gefolgert, daß man (wie bei den Hella-Gläsern mit nationalem Prüfzeichen und Wellenlinie) zusätzliche hintere Blinker weglassen könne (bei entsprechender Eintragung, z.B. bei EZ vor dem 1.1.87).
Tatsächlich aber gibt es Vorschriften, die besagen, daß wenn Blinker mit E-Nummern auf den Gläsern angebracht werden, immer zusätzliche hintere Blinker benötigt werden (Fahrtrichtungsanzeiger nur an den Lenkerenden geht also nur nach nationalen Vorschriften und damit nur mit nationaler Prüfnummer und Wellenlinie).
Doch es kommt noch dicker:
Die Genehmigung für die Fahrtrichtungsanzeiger besagt, daß wenn das Glas mit der 12er Kennzeichnung hinten montiert ist, vorn eine schwarze lichtundurchlässige Kappe montiert sein muss.
Diese ist in der Genehmigung auch beschrieben.
Insofern entspricht ein Ochsenauge, wenn es vorn ein 11er und hinten ein 12er Glas hat, selbst nicht der Genehmigung.
Hein Gericke täuscht also mutmaßlich seine potentiellen Kunden mit einer Falschinformation.