TÜV-Gebühren bei grosser HU

  • Hallo Leute,
    bin gerade dabei meinen 79-er Rahmen Cafe-mäßig aufzubauen.- Das Moped die letzte HU vor über 10 Jahren ,- also „große“ HU fällig.
    Meine Frage: Kann ich mir die eintragungsplichtigen Umbauten in einem Wisch zusammen mit der Hauptuntersuchung abnehmen lassen , also zusätzliche Kosten , - oder muß man da für jeden Scheiß wieder extra bezahlen?
    Gruß
    Tom

  • Danke Hetzer,
    hast mir sehr geholfen ,- aber mein armer TÜV-Prüfer tut mir jetzt schon leid :duell:

  • Auch wenn's billiger ist als zweimal anzutreten, berechnet er dir trotzdem was für die Eintragungen, gell.

  • das mit der Vollabnahme sehen die nicht mehr so eng seit die Frist verlängert wurde. Kann sein das du mit ner HU wegkommst.

  • Wie schon erwaehnt wurde, sehen die Tuever das nicht mehr so eng, nachdem die Grenze fuer eine Vollabnahme verschoben wurde.
    Fuer Dich ist nun ausschlaggebend wieviele Eintragungen Du vornehmen moechtest. Bei mehr als zwei Eintragungen ist eine Vollabnahme schon guenstiger, da auf Dich keine weiteren Kosten zukommen.
    Die Tuev-Gebuehren sind auch nicht ueberall gleich; selbst beim Tuev kann man handeln, wenn man etwas mehr machen lassen moechte. Also bringe in Erfahrung welcher Tuev-Pruefer Dir wohlgesonnen ist und Ahnung von Motorraedern hat, ebenso ist es hilfreich vor dem Umbau mit diesem alles abzusprechen; dann gibt es vielleicht auch noch ein paar Tipps.


    Have A Nice Day
    Torsten

  • Zitat

    Original von Torsten3
    Also bringe in Erfahrung welcher Tuev-Pruefer Dir wohlgesonnen ist und Ahnung von Motorraedern hat....



    DAS ist ein seeeeehr wichtiger Faktor! Hatte meine XT inner KFZ-Werkstatt zum Tüvven da ja original. Zum Glück kam ich dazu als sie abgenommen wurde. Er wollte mir die Plakette nicht geben weil


    er zu doof war das licht anzumachen
    und nicht wusste das bis Bj. 87 ein Spiegel langt!

  • Zitat

    Original von Pfeifer
    d nicht wusste das bis Bj. 87 ein Spiegel langt!


    Da warst Du im Irrtum, da zwei Spiegel original verbaut waren und diese in der Betriebserlaubnis enthalten sind, musst Du auch zwei montiert haben:-(
    Dasselbe gilt auch fuer das Bremslicht.


    Have A Nice Day
    Torsten

  • Ruf da an!!!
    Wenn ich hier lese, was alles beim T** geht und was nicht wirds mir ganz schwindlig.
    Beisp. Sondereintragungen: T**er dürfen z.B. nicht mehr nach eigenem ermessen eitragen.
    Und ich würde auf alle Fälle bei der Abnahme dabei bleiben, sonst bekommt der Dussel die Huddel nicht an....


    Aber mal ne andere Frage: wie kommst du mit deinem Moped zum T**?
    rote platten? oder ist der Weg mit doppelkarte auch ok?

    Äh Boss, ich habe die letzte Nacht von der Arbeit geträumt, darf ich das als Überstunden aufschreiben?

  • Zitat

    Original von Torsten3


    Da warst Du im Irrtum, da zwei Spiegel original verbaut waren und diese in der Betriebserlaubnis enthalten sind, musst Du auch zwei montiert haben:-(
    Dasselbe gilt auch fuer das Bremslicht.


    Have A Nice Day
    Torsten


    nö, stimmt nicht! Er hat ja daraufhin rumtelefoniert und hat sich die Verordnungen zufaxen lassen! 1 Spiegel links langt, egal was vorher für ein Klimbim verbaut war!

  • Zitat

    Original von Pfeifer
    nö, stimmt nicht! Er hat ja daraufhin rumtelefoniert und hat sich die Verordnungen zufaxen lassen! 1 Spiegel links langt, egal was vorher für ein Klimbim verbaut war!


    Aussagen von Tuev-Pruefern sind auch nicht immer richtig.


    Nutze mal die Suche damit Du erkennst das deine Aussage nicht korrekt ist. Es handelt sich nicht um eine "Verordnung" sondern um den Paragraphen 56 aus der StVZO mit der Gueltigkeit ab dem 01.01.1990 mit Bezug auf einen zweiten Spiegel.


    Have A Nice Day
    Torsten


  • das sagt nix über Motorräder vor 1990 aus, bzw. sagt das ding fast ga nix aus!


    ab dem 01.01.1990 müssen Zweiräder die schneller als 100km/h fahren nen zweiten Spiegel haben, vorher nicht!


    http://www.adac.de/ADAC-Auszug, man beachte das Datum ist AB EZ


  • Die StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) ist eine Verordnung.

    Ticking away the moments that make up a dull day...

    Einmal editiert, zuletzt von miwol ()

  • Zitat

    Original von Pfeifer
    das sagt nix über Motorräder vor 1990 aus, bzw. sagt das ding fast ga nix aus!


    Du bezogst Dich darauf, nicht ich.
    Da kannste nun Links setzen auf Auslegungen, es aendert sich daran nichts; die Betriebserlaubnis greift in dem Fall.


    Ein Tuev-Pruefer haette das vor dem Stichdatum austragen koennen, ob das nachtraeglich einer macht? :du:


    miwol: Es gibt auch noch Richtlinien, welche mancher auch als Verordnung darstellt, daher habe ich den §56 StVZO rausgesucht.


    Have A Nice Day
    Torsten

  • is mir jetzt auch latte ob du mir das glaubst, die Tüvver wissens, ich weiss es und viele andere auch! Und ich mach mir das Leben nicht extra schwerer als es ist!

  • Zitat

    Original von Pfeifer
    is mir jetzt auch latte ob du mir das glaubst, die Tüvver wissens, ich weiss es und viele andere auch! Und ich mach mir das Leben nicht extra schwerer als es ist!


    Schade das Du keine Quellenangaben hast, es haette ja sein koennen das Du wirklich etwas weisst:-(

  • stvo § 56 Abs. 2 Nr. 6


    aber die find ich im Netz nicht, Der Prüfer hatte sie!

  • irgendwo mussen den Wisch gegeben haben


    StvZO §56 Abs.2 Nr.6 (zweiter Rückspiegel)
    1.) ist spätestens ab 1.Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden.
    2.) Bei Krafträdern, die vor dem 1.Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rückspiegel.



    2. Rili für die Ausführung u Anbringung von Rückspiegeln. BMV/StV 7 – 8011 Ns/66
    vom 6. 6. 1966, VkBl 1966 S 338: Die Rückspiegel-Rili vom 11. 4. 1957 – StV 7 – 8044
    F/57, VkBl 1957 Heft 8 S 182, sind neu gefasst worden; sie werden unter Aufhebung
    der genannten Veröffentlichung hiermit bekannt gegeben:
    Allgemeine Anforderungen
    (1) Rückspiegel müssen gegen Witterungseinflüsse u die üblichen Betriebsbeanspruchungen
    hinreichend widerstandsfähig sein.
    (2) Das Spiegelbild muss verzerrungsfrei sein. Grundsätzlich dürfen sowohl Planspiegel
    als auch gekrümmte Spiegel verwendet werden, jedoch muss der
    Krümmungsradius mindestens 1 200 mm betragen.
    (3) Die Größe der spiegelnden Fläche darf 60 cm² nicht unterschreiten.

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