ab welchem alter gibts das kleine schild?

  • hallo,


    wie alt muss ein motorrad eigentlich sein damit man das kleine 80er nummernschild bekommt. mich würde auch mal interessieren ob man einfach nur zum lra gehen muss um das schild zu tauschen.


    grus,,
    flo

  • Hi
    So weit ich weis gibts das ding gar nicht mehr. Nur wenn auf grund baulicher maßnahmen kein großes dahin passt (z.b. bei den ami-autos).


    MfG Alex

  • Moin,


    bei uns fahren einige Harleys aus den frühen fünfziger Jahren rum, ausserdem einige alte BMW´s etc. aber keiner hat ein kleines Kennzeichen bekommen....


    Kann auch vielleicht von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Im hohen Norden ist es mit den Eintragungen nicht so einfach, dafür wird mann von der Polizei bei einer Kontrolle aber auch in Ruhe gelassen.....


    Nix mit Vergaseransaugstutzen ist nich original und so... :bus:

    PS: Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten .
    Nicht das mir das egal ist, aber egal ...

  • Hi,


    bauartbedingt ist hier das Schlüsselwort, und einen guten Kontakt zum LRA das Geheimnis. Ich habe vor einiger Zeit da mal eine heiße Dreiecksgeschichte aufgebaut.


    1. eine schriftliche Bestätigung von einem Händler oder einer Werkstatt sind unabdingbar!


    2. dann beim TÜV vorsprechen, wie der Eintrag wörtlich lauten soll!


    3. erst jetzt zum LRA oder Regierungspräsidium o. ä. und den Eintrag vornehmen lassen!


    ... das alles ist aber sehr von den Launen des jeweiligen Sachbearbeiters abhängig. Nur nicht gleich von dem Spruch, das geht nicht, entmutigen lassen.


    Spaß, Glück & Gruß
    harleyonkel

    "He once owned a Harley Davidson and a Triumph Bonneville.
    Counted his friends in burned-out spark plugs
    and prays that he always will."


    aus "Too Old To Rock'n'Roll: Too Young To Die" von Jethro Tull

  • Im Wortlaut unserer TWN Bj. '38 heisst es
    "..wg. ungewöhnlich schwieriger unterbringung und Beleuchtung"
    Also ne Funzel hinten hinschrauben, dann sollte es dem Tüffprüfer gelingen.


    Gruss
    Hans

  • Aber:


    Sollte es dann nicht möglich sein, sich ein "kleines" Heck auszuleihen, anzuschrauben, vorzuführen und später wieder zu entfernen?


    Da werd ich mir vom Marschall mal das Heck leihen.


    das Helferlein

    Die besten Schweißnähte macht man mit der Flex!

  • Meinst das Du es von mir bekommst ? :D
    Bei der Zulassungsstelle wurde mir gesagt, dass ich das Moped vorführen muss und eine Sondergenehmigung brauche, die auch wieder Öre kostet. Ich hab es erstmal sein gelassen und begnüge mich mit einem 250 Schild.

  • Moin,
    ich weiss vom Tüvonkel das es die kleinen Kennzeichen bis Bj.1958 gibt.
    Mit ungenügender Kennzeichen beleuchtung
    is nich mehr.



    Gruss Weas

  • bei uns ging das bis etwa 1980 ziemlich problemlos, danach gab es einen stempel im schein 'es wurde ein grosses kennzeichen gestempelt'. ausnahmen gibt's fast nur noch für mopped's vor bj. 60, oder für fahrer von milwaukie-zittereisen. da allerdings auch 2003er erstzulassungen (aber die können ja auch garnicht so schnell fahren, dass man das kennzeichen nicht erkennen kann). vielleicht kriegen die das, um die schwingenden massen klein zu halten. :D
    schon seltsam, was man mit geld alles anstellen kann...

  • "wie verarsch ich mich selbst - oder so"


    Da steht noch einiges drin - was man so "filzen" muß!!!


    §60(1) StVZO


    -gem.Anl. StVZO ist die Höhe der Kennzeichen für Leichtkrafträder 130 mm, für "echte" Kräder 200 mm fest vorgegeben.


    -Die Kennzeichenbreite ist variabel, je nach Buchstaben- und Zahlenmombination. Maximale Breite fürLeichtkrafträder: 240 mm, für "echte" Kräder ist 280 mm fest vorgegeben.


    - Wird hiervon abgewichen, ist eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO erforderlich.


    Was ist §70???? - womöglich steht da drin, daß der Orthopäde vom Regierungspräsidenten an seiner Harley ruhig ein kleines Schild haben kann, weil der kann ja auch nicht schneller fahren, wie seine Bandscheiben mitkommen ....


    Gruß
    Der Gschpannfohrer :ber:

  • $70 StVZO:
    Ausnahmen können genehmigen1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und 60 Abs. 5,2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist,3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an -,4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen: a) Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en), b) genaue Beschreibung der Abweichungen von den neunen oder geänderten Vorschriften, c) Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können, d) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern, e) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen, f) Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.
    (1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neunen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.


    (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.


    (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.


    (3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von der Zulassungspflicht, der Betriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht oder den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde (z.B. Fahrzeugschein) nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in § 18 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstaben a und b bezeichneten Arten und bei den auf Grund des § 70 Abs. 1 Nr. 1 von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, daß der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


    (4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.


    (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörde übertragen.


    :D:D

  • Ach so...

    I went down on 31 street to pick up a jug of alcohol.
    I told the man to put in some water,
    but he wouldn't put any drop at all:
    100 % alcohol!
    :ber:


    Skype: der_aenz

  • jaja, genau!, wo hab ich bloß diese blöde ausnahmegenehmigung wieder hingemöhlt, eben ... ich hatte doch ... na egal, 200mm sind bei mir jedenfalls breit genug :duell:
    muss wohl an der sbz liegen...


    gruß, p.

    "Die Lösung ist immer einfach." (Pirsig)

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  • Schwenker

    Hat eine Antwort im Thema Probleme mit dem Vergaser verfasst.
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    […]

    Wenn meine Fragen unsinnig sind, klär mich bitte auf warum. Das wäre nett.
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  • ...Endspurt


    >>> Position und Einstellung der Schaltung <<<

    Als nächstes montieren wir das Schaltsegment und bringen die Schaltklinke von unterhalb zwischen den Stiften der Schaltwalze in Position.



    Zum Schluß setzen wir noch die Schaltwelle ein…
  • SCBuddy

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    Ich finde das nicht weiter schlimm, jeder ist mal nicht gut drauf.
    Dieses Forum ist ziemlich fit wenns ums helfen geht. Ich Plurielforum kann man schon mal einen Monat warten bis man eine Antwort bekommt.
  • Tscharlie

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  • Meister Z

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    deine Hilfe, lieber Oldman ist natürlich Gold wert !!! danke dafür... :r:

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  • oldman

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    […]

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    Sorry ...aber das geht, bis auf deine 20 Forumsjahre, völlig an der Realität…
  • Meister Z

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    ich wollt ja nur 1&1 helfen und zusammen führen weil der sich auskennt und viel macht... :330:
    altes Forum - Schwarmwissen eben...
  • Meister Z

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    ALSO ICH BIN JETZT FAST 20 Jahre hier im Forum...

    früher ging das flotter mit der Hilfe.. :495:

    wir sind halt alle alt und faul ??? :ko:
  • Meister Z

    Hat eine Antwort im Thema Probleme mit dem Vergaser verfasst.
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    Saarland bin ich eh nie.. :326:

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