Hi Leute
Beim Stöbern ist mir folgendes untergekommen:
Was ist nach eurem Rechtsverständnis davon zu halten? Ist es eine Harleymässige Rechtsauffassung, oder glaubt ihr, man könne sich auch als SR Supertrapp Fahrer auch darauf berufen?
Viele Grüsse
Mobbet
Flugblatt von PRO HARLEY,Interessengemeinschaft der Harleyfahrer München
Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG.
Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also eine Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Falle zuläßt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.
Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt, ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind.
Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.
Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder angebliche zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach §17 StVZO RZ 4 ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen)zu überprüfen ist.
Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeifachhandbuch sagt hierzu: Besteht der Anlaß zu der Annahme, daß ein KFZ den gesetzlichen Ansprüchen nicht entspricht (§49 StVZO) , so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 KM beträgt.
Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim einzelnen Motorradfahrer. Ein Umweg von max. 6 KM zur nächsten Meßstelle wird ja wohl die Ausnahme sein.
Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach §21 oder § 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassunngsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (gültige Fahrzeugpapiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.
Wurde das Motorrad bereits eingezogen, empfehlen wir zu prüfen, ob dies rechtmäßig geschehen ist und die Polizei nach § 1000 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hat . Ist dies nicht der Fall, haftet die Polizei nach § 02 BGB wegen unerlaubter Handlung. Bei wiederholter, maßlos übertriebener Überprüfung von Fahrzeug und Halter kann man nach §1004 BGB zum Schutze seiner Persönlichkeit auf Beseitigung dieser zunehmenden Störung klagen.
Zu einer "normalen" Fahrzeugkontrolle ist die Polizei allerdings jederzeit berechtigt. Deshalb verhaltet euch gegenüber eurem Freund und Helfer höflich und zuvorkommend. Sollte der Polizeibeamte jedoch unverhältnismäßig überzogene Schritte unternehmen wollen, wie z.B. Sicherstellung des Motorrades, versucht sofort euren Rechtsanwalt telefonisch zu erreichen. Bemüht euch um ZEUGEN und macht PHOTOS vom Bike, schreibt die KILOMETERZAHL auf. Jeder ungerechtfertigte Schritt der Polizeibeamten wird zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde führen.
Kontaktadressen:
PRO HARLEY Interessengemeinschaft der Harleyfahrer in München