TÜV Hinweise

  • Hallo Zusammen,


    hab ich eben gefunden, ist zwar von der Harley-Fraktion, fasst aber allgemeine TÜV-Themen gut zusammen.


    Vielleicht ja auch was für Motorangs Bucheli-Projekt oder die künftige Technik-FAQ hier im Forum.


    TÜV Hinweise


    Grüsse


    AYGOR

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    "Boah Alter! Wir müssen uns echt nicht alle lieb haben! Und jetzt tanz deinen Namen und schleich dich Du Walldorf-Schüler!"

  • Ach und nochwas aus dem LS-Forum sehr schön zusammengefasst:


    TÜV - Bestimmungen

    Grundsätzlich kann man den TÜV vorher fragen, was geht, und was nicht, und was bei einer Prüfung auf einen zukommt. Soweit ich weiß (und erlebt habe) werden die Auskünfte auch gratis gegeben. Dabei sollte man sich auch vorher erkundigen, wer von den Prüfern Ahnung von Motorrädern hat, da gibt es beim Wissen der Prüfer gewaltige Unterschiede. Prüfer mit Erfahrung, die am besten noch selber fahren, können Eigenbauten besser einschätzen, und lassen eher mal was "durchgehen", da sie im Zweifel mit haftbar gemacht werden können, und unerfahrenere dann eher "Nein!" sagen. Bei aufwendigeren Sachen sollte man auch einen festen Termin vereinbaren, das spart Wartezeit, und man weiß schon vorher was auf einen zu kommt.



    Bremsanlage:

    Geänderte Bremsanlagen sind Eintragungspflichtig.

    Achtung: Bei Bremsleitungen wird seit einigen Jahren ein sog. Schleudertest bei der Prüfung verlangt. (Bei Enduros durchaus sinnvoll.) Einige Händler versuchen immer noch Restposten an den Mann zu bringen. Im Zweifel Nachfragen. Spiegler hat mittlerweile Bremsleitungen im Programm, die eine ABE besitzen. Diese müssen in Form und Abmessungen den Originalen entsprechen. (Gut für Selbstschrauber, da einige Prüfer eine Einbaubestätigung verlangen.) Zubehörbremsbeläge müssen eine ABE besitzen (KBA-Nummer auf der Rückseite) sonst Eintragungspflichtig.





    Trägersysteme (Koffer, Gepäckträger etc.):

    Gelten als Gepäck, wenn sie mit geringem Aufwand und ohne Werkzeug abgenommen werden können. Es dürfen keine Lichter etc. an ihnen befestigt sein (z.B. Goldwing) Nicht eintragungspflichtig.





    Verkleidungsteile:

    Eintragungspflichtig. (Meines Wissens gibt es noch keine Teile, außer Verkleidungsscheiben, mit ABE)

    Verkleidungsteile (wie auch alle anderen Teile) von anderen Motorrädern haben alle eine Prüfung hinter sich. Da sollte es keine Probleme bei der Eintragung geben, wenn sie von leistungsstärkeren/schnelleren Motorrädern kommen.





    Fahrgeräuschgrenzwerte:

    EZ bis 13.09.53 90 Phon

    20.05.56 87 Phon

    31.12.56 84 Phon

    12.09.66 82 Phon

    30.09.83 84 dB(A)N

    30.09.90 82 dB(A)N

    30.09.95 82 dB(A)N

    ab 01.10.95 80 dB(A)N

    Eintragungspflichtig.

    Das Standgeräusch ist nur ein Vergleichswert, und unterliegt keinen Beschränkungen.





    Luftfilter:

    Leistungs- und Geräuschmessung. Ab Bj. 1989 Abgasmessung. Eintragungspflichtig.







    Auspuffanlagen:

    Anlagen mit EG-ABE besitzen eine E-Nummern-Stempelung (großes "E" mit Nummer in Viereck) , Papiere müssen nicht mitgeführt werden. Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.

    Bei Anlagen mit ABE ist diese stets mit zu führen. Nicht eintragungspflichtig, auf Wunsch möglich.

    Anlagen mit TÜV-Gutachten sind eintragungspflichtig.

    Eigenbauten sind eintragungspflichtig, es sind Leistungs- und Geräuschmessung erforderlich, ab Bj. 1989 auch Abgasmessung. (Bei der Eintragung wird eine Identifikationsnummer vergeben, die in die Anlage eingeschlagen wird. Am besten vorher ein Blech befestigen, und Schlagzahlen mitbringen. Der Prüfer darf nicht selbst Hand anlegen.). Anlagen ohne eine Prüfungsform sind wie Eigenbauten zu behandeln.









    Kennzeichenhalter:

    Das Kennzeichen muß bei belastetem Fahrzeug min. 300mm mit der Unterkante von der Fahrbahn entfernt sein, jedoch mit der Oberkante nicht mehr als 1200mm. Es darf eine Neigung von max. 30 Grad aufweisen. Nicht eintragungspflichtig.







    Radabdeckung:

    Unterseite 150mm über einer gedachten Horizontalen durch die Radachse bei belastetem Fahrzeug. Bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis eine ausreichende Abdeckung (Auslegungssache).

    Nicht eintragungspflichtig. Eine gekürzte Radabdeckung ist bei Nicht-EG-ABE theoretisch auch möglich, der Überwachungsverein hält sich (soweit ich weiß) aber intern an die 150mm. Achtung: Das Kennzeichen gilt nicht als Abdeckung. Es muss ein Stahlblech unter das Nummernschild dann ist es eine Abdeckung!!







    Licht und Signalanlage:

    Scheinwerfer, Rücklicht etc. müssen ein Prüfzeichen tragen: "Prüfschlange" oder E- Zeichen.

    Doppelscheinwerfer: Fernlicht grundsätzlich zulässig, Abblendlicht bei gemeinsamer Streuscheibe.

    Standlicht nicht vorgeschrieben.

    Die StvZo schreibt folgendes zur Position der Scheinwerfer vor: Doppelscheinwerfer können nebeneinander, übereinander oder schräg versetzt zueinander sein. Sie müssen möglichst nahe an der Mittellinie des Motorrades angebracht sein, und schon aus kurzer Entfernung wie eine Leuchtquelle wirken (Auslegungssache). Ein Nebelscheinwerfer darf nicht weiter als 250mm von der Mittellinie entfernt sein, und nicht höher als der Abblendscheinwerfer. Ich bleibe bei Umbauten der Fern- Abblendscheinwerfer immer deutlich unter den 250mm, damit war ich immer auf der sicheren Seite.

    Blinker: Mindestabstand Mittelpunkt Blinkergläser: 40cm höchstens 100cm (Das ganze Motorrad darf nicht breiter als 1m sein, also Vorsicht bei überbreiten Lenkern; die haben zwar ein Gestaltsfestigkeitsgutachten, dürfen aber durch ihre Breite nur auf Trikes etc. verbaut werden.) Ein Prüfzeichen muß vorhanden sein. (siehe oben) Achtung: Die berühmten Miniblinker (auch andere) gibt es auch mit E-Zeichen, die sind aber nicht als Blinker geprüft, sondern als Positionslampen, z.B. für Lkws. Bauteile, die für Motorräder geprüft sind, haben zusätzlich die Kennzeichnung "R50", und die Nummer "11" für vorne, bzw. "12" für nach hinten strahlende Bauteile. Es muß ein Rückstrahler vorhanden sein (manchmal schon im Rücklicht integriert). Immer in Fahrzeugmitte! Das Kennzeichen muß beleuchtet sein. Nicht eintragungspflichtig.



    Spiegel:

    Mindestens 60cm² z.B.: Durchmesser <=87 MM, 6 x 10mm Ab einschließlich Bj. 1990 zwei Spiegel Pflicht

    Die Mindestspiegelfläche hat sich '98 oder'99 geändert, jetzt 68cm² (Die sog. Formel 1 Spiegel sind daher nicht zulässig . Nicht eintragungspflichtig.



    Sitzbank:

    Doppelsitzbank einschließlich Halteriemen zwischen den Sitzen 65cm Mindestlänge. Der Halteriemen muß eine Zugkraft von 200kg aushalten. Doppelsitzbank mit Griff seitlich oder hinten 60cm Mindestlänge. Einzelsitzbank Mindestlänge 30 höchstens40cm. Anzahl der Sitzplätze eintragungspflichtig.



    Lenker:

    Griffhöhe über Sitzfläche max. 500mm. Lenker darf Finger nicht einklemmen(Lenkeinschlag). Bohrungen nur zwischen den Klemmungen erlaubt, nur einseitig(Kabelverlegung) Eintragungspflichtig.


    Danke an Stefan aus dem LS-Forum! :r:

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  • moin moin,


    schöne zusammenfassung von immer wieder gestellten fragen =)


    :314:


    ruffus

  • Gilt aber nur für eben diese Abnahmestelle (Link vom ersten Beitrag), wie auch aus dem Text an einen Stellen zu ersehen ist.
    Pauschal auf TÜV allgemein anwenden kann man das nicht (ich denke da nur an die Ochsenaugen-Sache, aber auch einige andere Sachen werden von anderen Stellen wieder anders gehandhabt).

  • Nicht vergessen werden darf such, daß durch EG-Regelungen einige Passagen anders oder garnicht geregelt sind.
    Hier kommts wieder auf en Prüfer an, denn Fahrzeuge mit deutscher ABE müssen demnach nach den Vorschriften der deutschen StVZO geprüft werden, bei Fahrzeugen mit EG-BE müssten die Brüsseler Vorschriften beachtet werden (Ochsenaugen, Radabdeckung, Sissybar...). Manch ein Prüfer ist durchaus bereit, das brauchbarste aus beiden Welten gelten zu lassen....

  • Zitat

    Original von tesh
    wie jetzt...?
    bei EZ vor dem 1.1.1988 wird KEIN bremslicht benötigt?


    Jepp. Nur so gut wie alle Fahrzeuge hatten da schon serienmaessig ein Bremslicht; also nichts mit abbauen.


    Die Tante L. Infos sollten mit Vorsicht genutzt werden da dort ein paar Fehler drin sind.


    Have A Nice Day
    Torsten

  • Das gilt für Neufahrzeuge. Wenn aber serienmäßig eines dran war, kannst Du das nicht einfach abbauen, weil sich sonst durch die Veränderung der Betriebserlaubnis eine "Verschlechterung" einstellen würde, die Dir kein Prüfer eintragen würde, weil er sich sonst im Falle eines Schadens haft-/verklagbar machen würde.


    (Torsten war schneller ...)

  • Zitat

    Original von tesh
    also ist diese bestimmung für'n :mo:


    wem fällt sowas bloß ein?


    Denen ist nicht eingefallen, sondern aufgefallen, daß es wohl bis dahin gar keinen gesetzlichen Bremslichtzwang gab, obwohl alle Fahrzeuge schon seit sehr langer Zeit serienmäßig mit Bremslichtern ausgestattet waren.
    Um nun zu verhindern, daß vielleicht doch irgendein fernöstlicher Billigsthersteller Mopeds ohne Bremslichter auf den Markt wirft und die dann auch noch eine Betriebserlaubnis bekommen müssen, weil die gesetzlich gar nicht vorgeschrieben waren, haben sie schnell diese gesetzliche Vorschrift gemacht.
    Da man das aber nicht vordatieren konnte, gilt es halt erst ab dem 1.1.88.

  • Moin
    Wer wird denn auch freiwillig auf ein Bremslicht verzichten wollen?.Ich lasse ja gerne überflüssige Sachen weg,aber Bremslicht ist irgendwie beruhigender.Auch wenn mein Moped nur für die Fußbremse ne´n Schalter hat.

  • Zitat

    Original von Panzer
    Moin
    Wer wird denn auch freiwillig auf ein Bremslicht verzichten wollen?.Ich lasse ja gerne überflüssige Sachen weg,aber Bremslicht ist irgendwie beruhigender.Auch wenn mein Moped nur für die Fußbremse ne´n Schalter hat.


    Bruachst noch ein für die Handbremse hab einen übrig

  • Falls einer einen für Trommelbremse (ist derselbe wie für die XT) übrig hat, bitte melden (natürlich nur für kleines Geld; Yamaha-Händler haben wir hier in Berlin auch ...).

  • Fahrgeräuschgrenzwerte unterliegen unterschiedlichen Prüfverfahren und sind teilweise hubraumabhängig. Der TÜV hat genauere Angaben in sog. WAS IST WIE - Papierformaten.

  • Zitat

    Original von Torsten3
    Die Tante L. Infos sollten mit Vorsicht genutzt werden da dort ein paar Fehler drin sind.


    Nicht dass ich Tante L. in Schutz nehmen will, aber das Infoblatt kommt direkt vom TÜV-Hamburg!

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    Die 90/100-18 für das Vorderrad an der SR400 stehen so auch im Fahrzeugschein. Andere Reifengrößen muss man sich seit neuestem eintragen lassen, da die Rennleitung die Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht mehr akzeptieren.



    Gruß Rainer
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  • xXCatDestroyerXx

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    Wenn du dir anschaust wie die normierung ist zur messung von reifen in zoll siehst du dass je nach grösse im oberen quartil oder an der dicksten radialstelle gemessen wird soll einfach heissen zollgrössen sind nicht einfach so umzurechnen.…
  • Hiha

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  • xXCatDestroyerXx

    Hat eine Antwort im Thema Reifengrössen für SR400 verfasst.
    Beitrag
    […]

    Danke Viel mals. Das ist das erste Schriftstück was hier Klarheit schafft. Vielen Vielen Dank!
  • xXCatDestroyerXx

    Hat eine Antwort im Thema Reifengrössen für SR400 verfasst.
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    […]

    Hmm ja vom bt46 hab ich nichts gutes gehört was die laufleistung anbelangt scheint ja auch ein alter reifen zu sein, 90/90-19 ist aver evt bisschen anders als 90/90-18 , da ja meistens der shape also die form der rundung vom reifen je nach radius der…
  • xXCatDestroyerXx

    Hat eine Antwort im Thema Reifengrössen für SR400 verfasst.
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    […]

    Ich habe eben einen 100/90 von michelin bestellt und der ist eindeutig zu klein, will heissen breite und radius stimmen schon aber das teil hat so wenig höhe, dass es echt wie ein low profile aussieht
  • xXCatDestroyerXx

    Hat eine Antwort im Thema Reifengrössen für SR400 verfasst.
    Beitrag
    […]

    Nah es sind eben wirklicch 90/100 -18 ist auch im Werkstatthandbuch der US version so, also ich denk eher nicht dass die sich in allen handbüchern für alle länder verschrieben haben, zusätlich war das in den 60ern eben auch ne reifengrösse die…

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